Kooperatives Anwaltsverfahren
Kooperatives Anwaltsverfahren
A. Verfahrensvereinbarung
Herr ________
und
Herr ________
(Parteien)
kommen überein, im Rahmen eines kooperativen Anwaltsverfahrens gütliche Einigungsverhandlungen außerhalb des Gerichts zu führen, um zu folgenden Streitpunkten _____________________________ eine Einigung zu erzielen.
I. Verhandlungsbezogene Regelungen
1. Die Parteien verpflichten sich , während der Verhandlungen diejenigen Informationen freiwillig und ungefragt offen zu legen, die für das jeweils aktuell besprochene Thema von entscheidender Bedeutung sind oder ihnen dafür relevant erscheinen. Die während des Verfahrens offengelegten Informationen werden vertraulich behandelt und keinem Dritten zugänglich gemacht, es sei denn, dass die Parteien bereits zu Beginn dieses Verfahrens davon Kenntnis hatten bzw. auch ohne dieses Verfahren davon Kenntnis erlangt hätten.
2. Während der gütlichen Verhandlungen werden die Parteien einander nicht damit drohen, einen Gerichtsprozess anzustrengen; ihr Augenmerk ist allein auf einen Konsens hin orientiert.
3. Sollte in einer Teilfrage keine Einigung erzielt werden können, so kommen die Parteien überein, gemeinsam einen externen Schiedsgutachter zur Klärung der entsprechenden Frage beizuziehen. Die durch einen so bestimmten Schiedsgutachter vorgegebene Bewertung einer Teilfrage werden sie als bindend akzeptieren.
4. Für den Fall, dass eine Partei oder einer der beteiligten Rechtsanwälte eine der in diesem Vertrag festgelegten Verfahrensregeln verletzt, wird das Kooperative Anwaltsverfahren unverzüglich beendet.
5. Sobald das Verfahren ohne eine Einigung beendet wird, werden die Parteien die Mandate ihrer jeweiligen Rechtsanwälte beenden. Die Parteien verpflichten sich, die bestehenden Rechtsdienstleistungsverträge mit ihren Anwälten in diesem Sinne vertraglich zu modifizieren. Sie verpflichten sich ferner, ihre derzeitigen Anwälte sowie deren Kollegen bei bestehenden Sozietäten in zukünftigen rechtlichen Auseinandersetzungen des gleichen Streitgegenstandes außerhalb des Kooperativen Anwaltsverfahrens nicht zu mandatieren. Die Parteien sind sich bewusst, dass das Scheitern des Verfahrens infolge dessen mit weiteren Kosten für sie verbunden ist. Sie gehen dieses Risiko gehen wein, weil sie sich davon eine besondere Konzentration aller Beteiligten auf die Erzielung einer außergerichtlichen Einigung versprechen.
II. Verfahrensbezogene Regelungen
1. Die Parteien verpflichten sich, während des Kooperativen Anwaltsverfahrens die streitgegenständlichen Forderungen nicht im Wege einer Klage oder einer Aufrechnung zu verfolgen.
2. Sie verpflichten sich ferner, die in diesem Verfahren erstmals offengelegten Informationen oder Dokumente in einem etwaigen späteren Gerichtsprozess nicht als Beweismittel zu benennen, es sei denn, dass diese auch ohne das Kooperative Anwaltsverfahren zugänglich geworden wären.
3. Die Parteien tragen die Kosten ihrer Rechtsanwälte selbst. Die durch Zuziehung externer Dritter entstehenden Kosten tragen sie jeweils zur Hälfte.
III. Verhandlungsrahmen
Der erste Verhandlungstermin des kooperativen Anwaltsverfahrens findet am....statt. Weitere Termine werden wir übereinstimmend festlegen. Eine Verhandlungspause von mehr als zwei Wochen ist nicht vorgesehen.
Frankfurt am Main, den
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( Partei) (Partei)
B. Modifikation der anwaltlichen Beauftragung
Der am __________ geschlossene Rechtsdienstleistungsvertrag erfährt mit dieser Vereinbarung eine Modifikation für die bevorstehende Aufnahme eines Kooperativen Anwaltsverfahrens.
1. Herr Rechtsanwalt ______________ ist weiterhin verpflichtet, vollumfänglich die materiellen Interessen seines Mandanten Herrn ____________ wahrzunehmen. Die Pflicht zur Wahrnehmung der verfahrensbezogenen Interessen wird auf die sachliche und insoweit neutrale Leitung des angestrebten Kooperativen Anwaltsverfahrens beschränkt. Falls dieses ohne eine Einigung beendet werden sollte, endet auch das durch diesen Vertrag modifizierte anwaltliche Mandat.
2. Diese Vereinbarung wird in dem Bewusstsein getroffen, dass das Scheitern des Kooperativen Anwaltsverfahrens mit weiteren Kosten für die beteiligten Parteien verbunden ist. Die Fortführung des anwaltlichen Mandats hängt damit von der kontinuierlichen Bereitschaft beider Parteien zu konstruktivem Verhandeln ab. Beiden Rechtsanwälten steht es zu, im Falle einer wahrgenommenen Regelverletzung seitens eines Beteiligten das außergerichtliche Verfahren zu beenden und damit die Disqualifikation beider Rechtsanwälte auszulösen.
3. Rechtsanwalt ....... verpflichtet sich, in einem etwaigen späteren Gerichtsprozess unter Beteiligung einer der Streitparteien jegliche Aussage über seine Wahrnehmungen während des Kooperativen Anwaltsverfahrens zu verweigern und auch darüber hinaus alle ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen und Umstände Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln.
4. Für das Kooperative Anwaltsverfahrens erhält der Rechtsanwalt ein Honorar auf der Grundlage eines Stundensatzes (bei fünfzehnminütigen Abrechnungseinheiten) von _______ ,- € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Für sonstige Beauftragung (Erstellung von Protokollen, Fertigung von Vertragsentwürfen etc.) ist ein Honorar auf der Grundlage eines Stundensatzes (bei fünfzehnminütigen Abrechnungseinheiten) von ______,- € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen, wobei der Zeitaufwand in überprüfbarer Weise aufgezeichnet und nachgewiesen wird.
Reise- und Übernachtungskosten werden in tatsächlicher Höhe gezahlt, wobei bei Bahnfahrten die Benutzung der 1. Klasse bei Strecken über 200 km und bei Benutzung des eigenen PKW 0,35 € je gefahrenem Kilometer vergütet werden.
Die Kostenabrechnung erfolgt über die adribo-Wirtschaftsmediation GbR, Fälligkeit zwei Wochen nach Rechnungsstellung.
Frankfurt am Main, den
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(Mandant) (Rechtsanwalt)